II. Art der Foerderung 1. Die Foerderung erfolgt durch Stipendien, deren Hoehe sich aus der Anlage ergibt, und durch Sachbeihilfen. 2. Es koennen auch Teilstipendien gewaehrt werden, jedoch nicht weniger als 50 % eines vollen Stipendiums. Ein Teilstipendium kann auch bewilligt werden, wenn im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhaeltnisses, das nicht der Habilita- tion dient, die Arbeitszeit reduziert wird, um sich auf die Habilitation vorzubereiten. 3. Zusaetzlich zum Stipendium werden Mittel fuer Sach- und Reisekosten in Hoehe von 200,- DM monatlich zur Verfuegung gestellt (Sachkostenzuschuss). Fuer darueber hinausgehende Personal-, Sach- und Reisemittel zur Durch- fuehrung der geplanten wissenschaftlichen Arbeiten kann zusammen mit dem Stipendienantrag eine Sachbeihilfe beantragt werden. 4. Wissenschaftlerinnen koennen fuer ihre Kinder, die nicht aelter als 12 Jahre sind, auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Wissenschaftler koennen in besonders begruendeten Ausnahmefaellen (zum Beispiel alleinerziehende Wissenschaftler oder Wissenschaftler, die mit einer Wissenschaftlerin in der Qualifizierungsphase verheiratet sind, die selbst keinen Kinderbetreuungszuschlag erhalten kann) einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Wird ein Teilstipendium in Anspruch genommem, so wird der Kinderbe- treuungszuschlag entsprechend gekuerzt, es sei denn, eines der zu betreu- enden Kinder ist noch nicht 3 Jahre alt und wird allein von der Stipen- diatin/dem Stipendiaten erzogen. Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40, Postfach 20 50 04, 5300 Bonn 2 (Bad Godesberg), Tel. 0228/885-1 DFG-Vordruck 1.23 - 8/92 - II 8.2 5. Die Foerderung kann auch einen der Durchfuehrung der wissenschaftlichen Arbeiten dienenden Auslandsaufenthalt umfassen. Waehrend des Auslandsauf- enthaltes wird zusaetzlich ein Auslandszuschlag gezahlt, der sich bei Begleitung durch die Familie erhoeht. Hinzu kommen Mittel zur Deckung der - Fahrtkosten fuer die Hin- und Rueckreise (kuerzeste Route); - Fahrtkosten des Ehegatten bzw. der Familie (nur wenn sie die Stipen diatin/den Stipendiaten fuer mehr als sechs Monate ins Ausland beglei- ten). 6. Bei Zuwendungen einer auslaendischen Institution fuer einen Forschungs- aufenthalt im Ausland kann ein Stipendium gewaehrt werden, welches diese auslaendische Zuwendung bis zur Hoehe des Habilitandenstipendiums auf- stockt. Enthaelt eine auslaendische Zuwendung keine Fahrtkosten, so koennen diese fuer die Fahrt an den auslaendischen Arbeitsort und zurueck bewilligt wer- den. Dabei ist Voraussetzung, dass das Stipendium von dritter Seite nicht hoeher ist als das von der DFG gewaehrte Stipendium.